NABU - Gruppe Ammersbek e.V.


Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. 10. 2012 - VI ZR 311/1


„Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.“

Das Urteil behandelt die waldtypischen Gefahren und das Maß der Vorsorge durch den Waldbesitzer. Unter anderem heißt es „dass den Waldbesitzer grundsätzlich keinePflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern.“

Der Bundesgerichtshof verweist auf die Eigenverantwortung des Bürgers: „Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen.“

Ausführlicher Leitfaden zum Erhalt geschützter Lebensräume unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung