NABU - Gruppe Ammersbek e.V.


Knickschutz durch gesetzliche Regelungen in Schleswig-Holstein

Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (BNatSchG und LNatSchG)

Das BNatSchG schützt „Historische Kulturlandschaften“, Biotope und „Landschaftselemente zur Biotopvernetzung“. Konkretisiert wird der Knickschutz durch das LNatSchG Schleswig-Holsteins, hier werden Knicks als gesetzlich geschützte Biotope ausdrücklich genannt (§21).

Das LNatSchG (§ 27a) verbietet Pflege, Rodung und Fällung  in der Zeit vom 15. März bis 30. September. Es weicht damit von dem BNatSchG ab, das dieses bereits ab 1. März verbietet. Begründete, schonende Form- und Pflegeschnitte sind jedoch erlaubt. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet (LNatSchG § 57 und § 58).

Seit Februar 2017 gelten die neuen Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz

2013 hatte die rotgrüne Landesregierung neue Regelungen zum Knickschutz bzw. zur Knickpflege erlassen, die die Situation der Knicks verbessert. 2015 wurden diese Regelungen aus Gründen der Praktikabilität und Kontralle überarbeitet und weichen nun in zwei Punkten von den Regelung 2013 ab:

Schutzstreifen: Nicht bewirtschafteter Saumstreifen von 50 cm  nur bei Knicks am Ackerrand. Bei Grünland entfällt dieser Schutzsaum, Wiesen sind bis an den Fuß des Knickwalls nutzbar.

Rückschnitt: 1 m vom Knickfuß entfernt gerade hoch (statt wie bisher 50 Zentimeter vom Knickfuß in einem schrägen Winkel). Dies soll alle drei Jahre erlaubt sein.

Sollten trotz der geänderten Regelungen Landwirte in atypischen Einzelfällen durch den Knickschutz unzumutbar beeinträchtigt werden, können nach dem Bundesnaturschutz­gesetz sogenannte Befreiungen beantragt werden.

Weitere informationen über die für SH typischen Landschftselemente auf den Knickseiten des NABU und den Seiten der Landesregierung.